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§ 13 DSchG M-V
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Vierter Abschnitt – Besondere Maßnahmen

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: DSchG M-V
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 DSchG M-V – Schatzregal

Bewegliche Denkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten im Sinne des § 16 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.