Gesetze

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§ 29 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt IV – Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 DSchG – Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebührenordnungen zu erlassen.