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§ 28 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt IV – Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 DSchG – Fortführung der Denkmalliste

Das Verzeichnis der erkannten Denkmäler wird zusammen mit der bisherigen Denkmalliste als Denkmalliste fortgeführt. Es gilt als nach diesem Gesetz angelegt. Die in der bisherigen Denkmalliste eingetragenen beweglichen Denkmäler werden in das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler überführt und gelten als rechtskräftig eingetragen. Die Denkmalliste wird spätestens bis zum 1. November 2013 öffentlich bekannt gemacht. Dies gilt nicht für Bodendenkmäler, soweit es für ihren Schutz erforderlich ist.