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§ 27 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt IV – Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 DSchG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    Maßnahmen, die nach § 8, § 9, § 14 oder § 16 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,

  2. 2.

    Anordnungen, Bedingungen oder Auflagen nach § 9 Absätze 3 und 4, § 10 Absatz 1, § 13 Absatz 1, § 14 oder § 17 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt,

  3. 3.

    den ihr oder ihm nach § 7 Absatz 1, § 18 oder § 25 Absatz 2 obliegenden Pflichten nicht nachkommt,

  4. 4.

    im Falle des § 17 Absatz 4 die Arbeiten vorzeitig fortsetzt, ohne dass eine der dort genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer einer ihm nach § 7 Absatz 4, § 12, § 14 Absatz 2 oder § 17 Absätze 1 bis 3 obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer ein Denkmal im Sinne von § 4 fahrlässig zerstört.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

(6) Gegenstände, die durch ordnungswidrige Handlungen unter Verletzung des § 12 oder § 14 erlangt worden sind, können eingezogen werden.