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§ 22 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt III – Enteignung und ausgleichspflichtige Maßnahmen

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 DSchG – Übertragungsanspruch der Freien und Hansestadt Hamburg

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg kann von der durch eine ausgleichspflichtige Maßnahme nach diesem Gesetz betroffenen Eigentümerin oder von dem durch eine ausgleichspflichtige Maßnahme nach diesem Gesetz betroffenen Eigentümer die Übertragung des Eigentums verlangen, wenn der an die Eigentümerin oder den Eigentümer zu zahlende Ausgleich mehr als 50 vom Hundert des Wertes betragen würde. Die Übertragung eines Grundstücksteils kann verlangt werden, wenn die Teilung nach dem Baugesetzbuch zulässig ist. Der Übertragungsanspruch erlischt durch Verzicht der Eigentümerin oder des Eigentümers auf den Mehrbetrag.

(2) Kommt eine Einigung über die Übertragung nicht zustande, so kann das Eigentum durch Enteignung entzogen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Erbbauberechtigte.