§ 18 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt II – Schutzbestimmungen und Genehmigungsverfahren
§ 18 DSchG – Überlassungspflicht
Bewegliche Funde, die unter die Anzeigepflicht nach § 17 Absätze 1 und 2 fallen, sind der zuständigen Stelle vorübergehend zur wissenschaftlichen Bearbeitung zu überlassen.