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§ 96 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens → Kapitel 4 – Entschädigung unschuldig Verurteilter

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 96 DO LSA – Schadensersatz (1)

(1) Der Verurteilte und die Personen, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, können über die Bezüge nach § 95 hinaus auf Grund entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen Ersatz des sonstigen Schadens vom jeweiligen Dienstherren verlangen.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung ist zur Vermeidung seines Verlustes innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der obersten Dienstbehörde zu verfolgen. Ihre Entscheidung ist dem Berechtigten zuzustellen. Lehnt sie den Anspruch ab, gelten für die Weiterverfolgung die §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).