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§ 89 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens → Kapitel 2 – Verfahren

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 89 DO LSA – Verwerfung des Antrages als unzulässig (1)

(1) Das Disziplinargericht (§ 88) verwirft den Antrag durch Beschluss, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antrags nicht für gegeben oder diesen für offensichtlich unbegründet hält.

(2) Der Beschluss ist dem Antragsteller zuzustellen.

(3) Gegen einen nach Absatz 1 ergehenden Beschluss der Disziplinarkammer ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).