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§ 83 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Disziplinarverfahren → Kapitel 11 – Vorläufige Dienstenthebung

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 83 DO LSA – Verfall und Nachzahlung einbehaltener Beträge (1)

(1) Die nach § 79 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn

  1. 1.
    im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts oder
  2. 2.
    in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren auf eine Strafe, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat, erkannt oder
  3. 3.
    das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 eingestellt worden ist und die Einleitungsbehörde festgestellt hat, dass Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre oder
  4. 4.
    das Disziplinarverfahren auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eingestellt worden ist und ein innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Dienstvergehens eingeleitetes neues Verfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat.

(2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise rechtskräftig abgeschlossen oder eingestellt wird. Die Kosten des Disziplinarverfahrens, soweit der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihm auferlegte Geldbuße können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.

(3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge sind Einkünfte aus einer während der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit anzurechnen, wenn ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).