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§ 61 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Disziplinarverfahren → Kapitel 9 – Hauptverhandlung

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 61 DO LSA – Grundlage der Urteilsfindung (1)

(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung oder des Disziplinargerichtsbescheides können nur die Anschuldigungspunkte gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.

(2) Die im Disziplinarverfahren oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren erhobenen Beweise können der Urteilsfindung, soweit sie Gegenstand der Hauptverhandlung waren, oder einem Disziplinargerichtsbescheid zu Grunde gelegt werden. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung, soweit sich nicht aus § 17 Abs. 1 etwas anderes ergibt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).