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§ 45 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Disziplinarverfahren → Kapitel 7 – Untersuchung und Anschuldigung

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 45 DO LSA – Unterbringung (1)

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten kann die Disziplinarkammer auf Antrag des Untersuchungsführers anordnen, dass der Beamte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort verwahrt und untersucht wird. Der Untersuchungsführer hat den Beamten von dem Antrag in Kenntnis zu setzen. Hat der Beamte keinen Verteidiger, bestellt ihn der Vorsitzende der Disziplinarkammer von Amts wegen für das Unterbringungsverfahren.

(2) Gegen den Beschluss ist Beschwerde zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Verwahrung in der Anstalt darf nicht länger als sechs Wochen dauern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).