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§ 35 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Disziplinarverfahren → Kapitel 4 – Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 35 DO LSA – Einleitungsbehörden (1)

(1) Einleitungsbehörden sind

  1. a)
    für Beamte, hinsichtlich deren der Ministerpräsident das Ernennungsrecht ausübt, die für die Dienstaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden; diese können ihre Befugnis mit Zustimmung des Ministeriums des Innern auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen und sie im Einzelfall wieder an sich ziehen,
  2. b)
    für andere Beamte die für die Ernennung zuständigen Behörden,
  3. c)
    für an nichtstaatlichen öffentlichen Schulen tätige beamtete Lehrpersonen, die der staatlichen Bestätigung bedürfen, die Behörden, die das zuständige Ministerium bestimmt.

(2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, welcher der Beamte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht; bei einem Ruhestandsbeamten die Behörde, die bei seinem Eintritt in den Ruhestand zuständig war, besteht diese Behörde nicht mehr, so bestimmt das Ministerium des Innern, welche Behörde zuständig ist. Für den Fall der Umbildung von Körperschaften wird das Ministerium des Innern ermächtigt, durch Verordnung die zuständige Stelle allgemein zu bestimmen. Die Zuständigkeit der Einleitungsbehörde wird durch eine Beurlaubung oder Abordnung des Beamten nicht berührt. Entsprechendes gilt für die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden.

(3) List eine für die Dienstaufsicht zuständige oberste Landesbehörde nicht vorhanden, bestimmt der Ministerpräsident die zuständige Einleitungsbehörde. Ist die Einleitungsbefugnis nicht gesetzlich besonders geregelt, können die obersten Landesbehörden auch für die unter Satz 1 genannten, ihrer Aufsicht unterstehenden Beamten die ihnen zustehende Befugnis als Einleitungsbehörde auf ihnen unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen oder die diesen zustehende Befugnis allgemein oder im Einzelfall an sich ziehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).