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§ 31 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Disziplinarverfahren → Kapitel 3 – Disziplinarverfügung

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 31 DO LSA – Beschwerde und Antrag auf gerichtliche Entscheidung (1)

(1) Der Beamte kann gegen die Disziplinarverfügung, wenn sie nicht von der obersten Dienstbehörde erlassen ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Beschwerde bei dem Dienstvorgesetzten eingeht, der über sie zu entscheiden hat.

(2) Der Dienstvorgesetzte, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, ist nicht berechtigt, die Disziplinarmaßnahme aufzuheben oder zu mildern. Er hat die Beschwerde innerhalb einer Woche dem nächsthöheren oder dem von der obersten Dienstbehörde allgemein bestimmten Dienstvorgesetzten zur Entscheidung vorzulegen. Führt dieser vor der Entscheidung neue Ermittlungen durch, gilt § 26 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung oder die Disziplinarverfügung der obersten Dienstbehörde kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich einzureichen und zu begründen. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend. Der Dienstvorgesetzte, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, legt den Antrag mit seiner Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten der Disziplinarkammer vor. Das Gericht gibt dem Beamten Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des Dienstvorgesetzten zu äußern.

(4) Die Disziplinarkammer kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Sie entscheidet über die Disziplinarverfügung durch Beschluss. Das Gericht kann die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, aufheben oder zu Gunsten des Beamten ändern. Es kann das Disziplinarverfahren mit Zustimmung des nach Absatz 3 Satz 4 zuständigen Dienstvorgesetzten auch einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten des Beamten eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen und dem Dienstvorgesetzten nach Absatz 3 Satz 4 mitzuteilen.

(5) Gegen die Entscheidung ist Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung einzulegen und kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss der Disziplinarkammer auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).