Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 112 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 9 – Verfahren gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 112 DO LSA – Untersuchungsverfahren vor der Entlassung (1)

(1) Ein Beamter auf Probe kann nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt nur entlassen werden, nachdem die nach § 35 zuständige Behörde eine Untersuchung durchgeführt hat. Der mit der Untersuchung beauftragte Beamte hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers. § 41 Abs. 2, §§ 78 bis 83 gelten entsprechend.

(2) Der Beamte auf Probe kann eine Untersuchung nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. § 34 gilt sinngemäß.

(3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll oder sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens reinigen will, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Gegen einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf, der eines Dienstvergehens beschuldigt wird, findet ein förmliches Disziplinarverfahren nicht statt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).