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§ 81 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 81 DG LSA – Übergangsvorschriften

(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden die Disziplinarkammern und der Disziplinarhof aufgelöst. Soweit nach den nachfolgenden Absätzen die Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt in der jeweils bis zum In-Kraft-Treten des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung - im Folgenden: "nach bisherigem Recht" - weiter anzuwenden ist, tritt an die Stelle der Disziplinarkammern das Verwaltungsgericht Magdeburg und an die Stelle des Disziplinarhofs das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt.

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

  1. 1.
    die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
  2. 2.
    die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
  3. 3.
    die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(3) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 4 bis 9 nicht etwas anderes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(4) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt. Für die Anschuldigung und Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls bisheriges Recht. § 97 der Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt findet keine Anwendung. Dies gilt auch für bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossene förmliche Disziplinarverfahren.

(5) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts.

(6) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei den Disziplinarkammern anhängigen Verfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das Verwaltungsgericht Magdeburg über. Die in diesem Zeitpunkt beim Disziplinarhof anhängigen Verfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt über. Die Verfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt. Eine mündliche Verhandlung oder Hauptverhandlung, die vor dem Wechsel der Zuständigkeit geschlossen wurde, muss wiedereröffnet werden.

(7) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt Teil 4 der Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt in der bis zum In-Kraft-Treten des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung.

(8) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.

(9) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.

(10) Vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften eingeleitete Disziplinarverfahren gegen Hauptverwaltungsbeamte und frühere Hauptverwaltungsbeamte im Ruhestand werden nach den am Tag vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften geltenden Bestimmungen fortgeführt.