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§ 33 BSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Landesrecht Berlin

Vierter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 33 BSÜG – Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften

(1) Die Verfassungsschutzbehörde erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Bereich der nicht-öffentlichen Stellen erlässt die Verfassungsschutzbehörde im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde.