§ 33 BSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Landesrecht Berlin
Vierter Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 33 BSÜG – Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften
(1) Die Verfassungsschutzbehörde erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Bereich der nicht-öffentlichen Stellen erlässt die Verfassungsschutzbehörde im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde.