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§ 26 BSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Landesrecht Berlin

Dritter Abschnitt – Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei nicht-öffentlichen Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 BSÜG – Weitergabe geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten, Sabotageschutz

(1) An eine nicht-öffentliche Stelle dürfen Verschlusssachen erst weitergegeben und Verträge mit einer nicht-öffentlichen Stelle, bei deren Abwicklung Verschlusssachen entstehen, erst geschlossen werden, nachdem die zuständige Stelle unter Mitwirkung der Verfassungsschutzbehörde geprüft und bestätigt hat, dass

  1. 1.
    keine Umstände vorliegen, die Zweifel an der Wahrung des Geheimschutzes begründen können,
  2. 2.
    die erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen getroffen sind und
  3. 3.
    die Sicherheitsüberprüfungen der betroffenen Personen durchgeführt sind.

Die zuständige Stelle kann von einer eigenen Prüfung absehen, wenn sich die nicht öffentliche Stelle in der Geheimschutzbetreuung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes befindet und in diesem Zusammenhang bereits Feststellungen zu den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen getroffen worden sind.

(2) Auf Antrag einer nicht-öffentlichen lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung kann die zuständige Stelle die Einrichtung oder Teile von ihr zur sicherheitsempfindlichen Stelle erklären, bei deren Ausfall oder Zerstörung eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit oder das Leben zahlreicher Menschen zu befürchten oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar ist.

(3) Für den personellen Geheim- und Sabotageschutz bei nicht-öffentlichen Stellen gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 25 entsprechend, sofern nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

(4) Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in Dateien speichern, verändern und nutzen.