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§ 24 BSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 24 BSÜG – Auskunft, Akteneinsicht

(1) Die zuständige Stelle oder mitwirkende Behörde erteilt auf schriftlichen Antrag der anfragenden Person (Antragsteller) unentgeltlich Auskunft über die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung zu seiner Person gespeicherten Daten.

(2) Bezieht sich die Auskunft auf personenbezogene Daten, die von der zuständigen Stelle der mitwirkenden Behörde übermittelt wurden, so ist die Auskunft nur mit deren Zustimmung zulässig. Entsprechendes gilt für die Auskunftserteilung durch die zuständige Stelle hinsichtlich solcher Daten, die ihr von der mitwirkenden Behörde übermittelt wurden.

(3) Die Auskunft unterbleibt, soweit

  1. 1.

    eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung der speichernden Stelle durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,

  2. 2.

    die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

  3. 3.

    die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheimgehalten werden müssen

und deswegen das Interesse des Antragstellers an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(4) Die Ablehnung der Auskunft bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunft ganz oder teilweise abgelehnt, ist der Antragsteller auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass er sich an die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Dieser oder diesem ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Personenbezogene Daten einer Person, der Vertraulichkeit zugesichert worden ist, dürfen nur der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit persönlich offenbart werden. Mitteilungen der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der zuständigen Stelle und der mitwirkenden Behörden zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmen.

(5) Dem Betroffenen haben die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde auf Antrag Einsicht in die Teile der Sicherheits- und Sicherheitsüberprüfungsakten zu gewähren, die Daten zu seiner Person enthalten. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Die Einsichtnahme in Sicherheitsakten ist insbesondere dann zu versagen, wenn überwiegende öffentliche oder überwiegende Geheimhaltungsinteressen Dritter entgegenstehen oder die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass ihre Trennung nach Vervielfältigung und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Betroffenen zusammenfassende Auskunft über den Akteninhalt zu erteilen.

(6) Das Auskunftsrecht sowie das Einsichtsrecht in die Sicherheitsakten nach Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 darf nur von der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit persönlich ausgeübt werden, wenn das für Inneres zuständige Mitglied des Senats im Einzelfall feststellt, dass dies die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gebietet. Entsprechendes gilt für die Sicherheitsüberprüfungsakte.