§ 18 BSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Landesrecht Berlin
Zweiter Abschnitt – Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen
§ 18 BSÜG – Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
(1) Die zuständige Stelle und die Verfassungsschutzbehörde unterrichten sich gegenseitig, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Betroffenen oder zu der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 einbezogenen Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
(2) Die mitwirkende Behörde prüft die mitgeteilten Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Im Übrigen findet § 16 entsprechend Anwendung.