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§ 15 BSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 BSÜG – Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde bei den einzelnen Überprüfungsarten

(1) Bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10 trifft die Verfassungsschutzbehörde zur Feststellung und Aufklärung eines Sicherheitsrisikos folgende Maßnahmen:

  1. 1.
    sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
  2. 2.
    Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der Wohnsitze des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre, und, soweit es im Einzelfall sachdienlich erscheint, an das Bundeskriminalamt,
  3. 3.
    Anfragen an die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Wohnsitze des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre, und
  4. 4.
    Ersuchen um Datenübermittlung aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 11 trifft die Verfassungsschutzbehörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maßnahmen:

  1. 1.
    Prüfung der Identität des Betroffenen,
  2. 2.
    Anfragen an die Grenzschutzdirektion und die Nachrichtendienste des Bundes und
  3. 3.
    Überprüfung und, soweit erforderlich, Befragung des Ehegatten oder Lebenspartners oder Lebensgefährten des Betroffenen in dem in Absatz 1 genannten Umfang, sofern nicht die zuständige Stelle von der Einbeziehung abgesehen hat. Von der Einbeziehung kann in den Fällen des § 11 Nr. 3, bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sowie in vergleichbaren Fällen abgesehen werden.

(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 12 befragt die Verfassungsschutzbehörde zusätzlich zu den Maßnahmen der Absätze 1 und 2 Referenzpersonen, um zu prüfen, ob die Angaben des Betroffenen zutreffen und ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt.

(4) In Fällen, in denen ein Sicherheitsrisiko auf Grund der vorstehenden Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann und die Befragung des Betroffenen oder seines Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Belange entgegenstehen, können von anderen geeigneten Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichten, zusätzliche Auskünfte eingeholt oder weitere geeignete Auskunftspersonen befragt werden.