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§ 14 BremWaldG
Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Waldbehörden

Titel: Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-a-8
Normtyp: Gesetz

§ 14 BremWaldG – Waldbehörden 

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind oberste Waldbehörde der für Forstwirtschaft zuständige Senator, untere Waldbehörde für die Stadtgemeinde Bremen der für Forstwirtschaft zuständige Senator und für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

(2) Die oberste Waldbehörde kann einzelne ihr nach diesem Gesetz zustehende Befugnisse auf die untere Waldbehörde übertragen oder bestimmen, dass einzelne Aufgaben der unteren Waldbehörde durch andere örtliche Behörden wahrgenommen werden.