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§ 13 BremWaldG
Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Verhalten im Wald

Titel: Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-a-8
Normtyp: Gesetz

§ 13 BremWaldG – Allgemeines Betretungsrecht und Haftung

(1) Jeder darf zum Zwecke der Erholung Wald betreten, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Straßen und Wege in Wäldern dürfen, soweit sie sich dafür eignen, mit Fahrrädern ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen mit Elektromotor befahren werden. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren. Die Bestimmungen des Feldordnungsgesetzes vom 13. April 1965 (Brem.GBl. S. 71 - 45-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2021 (Brem.GBl. S. 300) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in Wäldern ist gestattet auf Straßen und Wegen und auf besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen oder soweit Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders erlaubt haben. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung bestimmen, dass und unter welchen Umständen Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen müssen. Auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nicht gestattet. In Biosphärenreservaten, Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf den dafür gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet.

(3) Die Rechte nach Absatz 1 und 2 dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange des Naturschutzes, der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Insbesondere ist es verboten, in Wäldern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Angezündetes Feuer ist zu überwachen. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen nicht weggeworfen werden. Die untere Waldbehörde kann in Zeiten besonderer Brandgefahr und in besonders brandgefährdenden Gebieten durch Verordnung

  1. 1.

    den Zutritt verbieten oder beschränken,

  2. 2.

    Verbote nach Satz 2 über den genannten Zeitraum hinaus ausdehnen und

  3. 3.

    den Umgang mit Feuer und feuergefährlichen Gegenständen anders oder weitergehend regeln.

(4) Die Ausübung der Rechte erfolgt auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht begründet.

(5) Das Betretensrecht gilt nicht für Privatwege oder sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder gewerbliche oder öffentlichen Betrieben dienende Flächen.

(6) Eigentümerinnen oder Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte dürfen das Betretensrecht durch Sperren, insbesondere Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verwehren, wenn anderenfalls die zulässige Nutzung angrenzender Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden oder wenn hierfür ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder der Allgemeinheit vorliegt.

(7) Eigentümerinnen oder Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben das Anbringen von Markierungen und Wegetafeln zu dulden.

(8) Eigentümerinnen oder Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben Beeinträchtigungen, die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergeben, als Eigentumsbindung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Grundgesetzes entschädigungslos zu dulden.