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§ 34 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 6 – Erholung in Natur und Landschaft

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 BremNatSchG – Betreten von Wald und Flur (1)

(1) Jeder darf zum Zwecke der Erholung Wald und Flur betreten, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Straßen und Wege in Wald und Flur dürfen, soweit sie sich dafür eignen, mit Fahrrädern ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen mit Elektromotor befahren werden. Die Bestimmungen des Feldordnungsgesetzes vom 13. April 1965 (Brem.GBl. S. 71 - 45-b-l) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in Wald und Flur ist gestattet auf Straßen und Wegen und auf besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen oder soweit Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders erlaubt haben. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung bestimmen, dass und unter welchen Umständen Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen müssen. Auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nicht gestattet. In Biosphärenreservaten, Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf den dafür gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet.

(3) Die Rechte nach Absatz 1 und 2 dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange des Naturschutzes, der anderen Erholungsuchenden und die Rechte der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Insbesondere ist es verboten, in Wald und Flur in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Angezündetes Feuer ist zu überwachen. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen nicht weggeworfen werden. Die zuständigen Behörden können in Zeiten besonderer Brandgefahr und in besonders brandgefährdeten Gebieten durch Verordnung

  1. 1.
    den Zutritt verbieten oder beschränken
  2. 2.
    Verbote nach Satz 2 über den genannten Zeitraum hinaus ausdehnen oder
  3. 3.
    den Umgang mit Feuer und feuergefährlichen Gegenständen anders oder weitergehend regeln.

(4) Die Ausübung der Rechte erfolgt auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht begründet.

(5) Das Benutzungsrecht gilt nicht für Privatwege in Gärten, Hofräumen und sonstigen zum privaten Wohnbereich gehörenden oder gewerblichen oder öffentlichen Betrieben dienenden Flächen.

(6) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte darf das Benutzungsrecht durch Sperren, insbesondere Einfriedigungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verwehren,

  1. 1.
    wenn andernfalls die zulässige Nutzung angrenzender Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden oder
  2. 2.
    wenn hierfür ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen von Grundstückseigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder der Allgemeinheit vorliegt.

(7) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat das Anbringen von Markierungen und Wegetafeln zu dulden.

(8) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat Beeinträchtigungen, die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergeben, als Eigentumsbindung im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Grundgesetzes entschädigungslos zu dulden.

(9) Für die Überwachung der Erfüllung der sich aus den Absätzen 1 bis 5 sowie 7 und 8 ergebenden Verpflichtungen und sich daraus ergebenden Vollzugsmaßnahmen sind die Ortspolizeibehörden zuständig. Die nach Absatz 6 zuständigen Behörden sind die Ortspolizeibehörden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).