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§ 22a BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 22a BremNatSchG – Schutz bestimmter Biotope (1)

(1) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen folgender Biotope führen können, sind verboten:

  1. 1.
    Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  2. 2.
    offene Binnendünen, Zwergstrauchheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen,
  3. 3.
    Bruch-, Sumpf- und Auwälder,
  4. 4.
    Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich.

(2) Zu Handlungen im Sinne von Absatz 1 gehören insbesondere die Änderung oder Intensivierung von Nutzungen oder Bewirtschaftungsformen von Flächen sowie der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, den Biotop nachteilig zu beeinflussen. Zulässig bleiben Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung dienen.

(3) Die Eintragung der gesetzlich geschützten Biotope in das Verzeichnis nach § 24 Abs. 1 wird den Eigentümern der Grundstücke, auf denen sich die Biotope befinden, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote des Absatzes 1 bekannt gegeben. Bei mehr als zehn Betroffenen kann die Eintragung öffentlich bekannt gegeben werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).