Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Anlage 3 BremLV
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Landesrecht Bremen

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLV
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 3 BremLV – Zu § 15 Abs. 1 Satz 3 (1)

Nautischer Dienst

Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 ist zu fordern:

Für die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes
eine zweijährige Tätigkeit als Wachoffizier oder erster Offizier und mindestens das UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ).

Teilnahme an einem dienstbegleitenden Lehrgang "Verwaltungswissen für technisches/nautisches Personal" oder einem Lehrgang vergleichbaren Inhalts.

Bei einem Einsatz in der Arbeits-/Hafensicherheit darüber hinaus der Nachweis der Fachkunde als Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Bei einem Einsatz in der Gefahrgutinspektion darüber hinaus der Nachweis der Fachkunde als Gefahrgutbeauftragter, von Kenntnissen gemäß § 20 Sprengstoffgesetz und Berufserfahrung hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter.

Für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes
eine vierjährige hauptberufliche Tätigkeit, davon eine zweijährige Fahrtzeit mit der Befähigung zum Kapitän in der internationalen Fahrt und eine zweijährige Tätigkeit in einer dem höheren Dienst vergleichbaren schifffahrtsbezogenen Landstellung hinaus abgeleistete Zeit auf die fehlende Fahrtzeit angerechnet werden; und mindestens das UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ).

Teilnahme an einem dienstbegleitenden Lehrgang "Verwaltungswissen für technisches/nautisches Personal" oder einem Lehrgang vergleichbaren Inhalts.

Schuldienst

  • Dienst als Jugendleiter

  • Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 ist die Ablegung einer Prüfung als Jugendleiter im Schuldienst zu fordern.

  • Dienst als Technischer Lehrer

  • Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 ist die Ablegung einer Prüfung als Technischer Lehrer zu fordern.

Hochschuldienst

Für den Dienst als Funklehrer ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 die erfolgreiche Teilnahme an dem Verfahren zum Erwerb der Anstellungsfähigkeit als Funklehrer an der Hochschule für Nautik Bremen zu fordern.

Museumsdienst

Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 ist die Promotion zu fordern; auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit kann eine im öffentlichen Dienst erfolgreich abgeleistete Volontärzeit bei einem Museum angerechnet werden.

Technischer Dienst

In den Laufbahnen des Eichtechnischen Dienstes und des Technischen Dienstes in der Gewerbeaufsicht ist die hauptberufliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 im öffentlichen Dienst abzuleisten, zusätzlich ist während dieser Zeit die Ablegung der jeweiligen Prüfung an der Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht bzw. für den Technischen Dienst in der Gewerbeaufsicht in Bremen zu fordern.

Für die übrigen Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 die erfolgreiche Teilnahme an einen einjährigen dienstbegleitenden Verwaltungslehrgang zu fordern.

Gerichtsvollzieherdienst

Abweichend von den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 2 ist eine dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nach dem Abschluss der Ausbildung sowie die abgeschlossene Fortbildung zum Gerichtsvollzieher und das Bestehen der Gerichtsvollzieherprüfung zu fordern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249).