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§ 9 BremLV
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Berufsweg

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLV
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 BremLV – Beförderung (1)

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt oder, ohne dass sich das Endgrundgehalt ändert, ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe oder des Laufbahnabschnitts verliehen wird.

(2) Ein Beförderungsamt darf erst verliehen werden, wenn die Eignung nach § 8 festgestellt ist. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ob ein Amt nach § 25 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmt der Senator für Finanzen.

(4) Die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Dienstzeiten rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe, wobei die bei der Anstellung nicht berücksichtigten Betreuungszeiten nach § 7 Abs. 3 und 4 anzurechnen sind. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt die Zeit eines Urlaubs nach

  1. 1.
    § 6 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2 bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren oder
  2. 2.
    § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, wenn der Urlaub für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages oder eines Landtages gewährt wurde, bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren.

In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 ist § 6 Abs. 3 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249).