§ 8 BremLV
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Landesrecht Bremen
1. Abschnitt – Berufsweg
§ 8 BremLV – Übertragung von höherbewerteten Dienstposten (1)
(1) Für einen höherbewerteten Dienstposten hat der Beamte seine Eignung in einer Erprobungszeit nachzuweisen. Die Erprobungszeit beträgt bei der Übertragung von Ämtern der Besoldungsgruppen
1. | bis A 12 | sechs Monate |
2. | ab A 13 | zwölf Monate |
(2) Der Nachweis kann auch im Rahmen der Probezeit und auf einem nach Wertigkeit und Anforderungen dem höherbewerteten Dienstposten entsprechenden Dienstposten erbracht werden.
(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist die Übertragung des Dienstpostens zu widerrufen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249).
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249).