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§ 7 BremLV
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Berufsweg

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLV
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 BremLV – Anstellung (1)

(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt ist.

(2) Die Beamten werden nach Abschluss ihrer Probezeit im Rahmen der besetzbaren Planstellen nach ihrer Bewährung in der Probezeit, fachlichen Leistungen nach der Probezeit und dem Ergebnis der Laufbahnprüfung oder einer bei dem Erwerb der Laufbahnbefähigung berücksichtigten Prüfung angestellt. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Entsprechendes gilt für einen Beamten, der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war. Zu Grunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung; insgesamt können höchstens drei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, kann für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt werden. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförderung während der Probezeit kann zugelassen werden, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(5) Eine Anstellung in einem höheren als dem Eingangsamt ist nach § 22 Abs. 1 zulässig, wenn der Bewerber für das Beförderungsamt geeignet ist und durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes eine den höheren Anforderungen entsprechende Erfahrung erworben hat; dabei bleiben Voraussetzungen, die schon bei dem Erwerb der Laufbahnbefähigung berücksichtigt worden sind, außer Betracht. § 8 gilt entsprechend; § 6 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249).