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§ 6 BremLV
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Berufsweg

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLV
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 BremLV – Probezeit (1)

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Beamten sind während der Probezeit nach Möglichkeit auf mehr als einem Dienstposten einzusetzen; die Wünsche der Beamten sind zu berücksichtigen. Die Probezeit soll auch Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendungen die Beamten geeignet sind.

(2) Im Beamtenverhältnis auf Probe führen die Beamten bis zur Anstellung als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes mit dem Zusatz "zur Anstellung" ("z.A."). Der Senator für Finanzen kann andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

(3) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen des einfachen Dienstes ein Jahr, des mittleren Dienstes zwei Jahre, des gehobenen Dienstes zweieinhalb Jahre und des höheren Dienstes drei Jahre; bei anderen Bewerbern erhöht sich die Dauer der Probezeit im einfachen und mit deren Dienst auf drei, im gehobenen und höheren Dienst auf vier Jahre. Als Probezeit gilt die Zeit

  1. 1.
    eines Urlaubs für eine Tätigkeit in zwischenstaatlichen oder staatlichen Einrichtungen oder zur Erfüllung von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder
  2. 2.
    eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

wenn eine den Anforderungen der Laufbahn gleichwertige Tätigkeit ausgeübt und das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist; die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Einrichtungen und Tätigkeitsbereiche als geeignet anerkannt werden. Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen und Dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes können, soweit sie nicht schon beim Erwerb der Laufbahnbefähigung berücksichtigt worden sind, auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat; es ist jedoch mindestens ein Jahr in einem Dienstverhältnis zum anstellenden Dienstherrn zu leisten. Die oberste Dienstbehörde entscheidet über die Anerkennung von Dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(4) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die Entscheidung trifft der Dienstvorgesetzte.

(5) Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen. Sie können mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249).