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§ 23 BremLV
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Landesrecht Bremen

7. Abschnitt – Besondere Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLV
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 BremLV – Ausbildungs- und Prüfungsordnung (1)

(1) Durch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden insbesondere geregelt:

  1. 1.
    die näheren Einzelheiten der im Bremischen Beamtengesetz und in § 10 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung geregelten Bildungsvoraussetzungen,
  2. 2.
    die Auswahl der Bewerber zur Ausbildung nach § 11,
  3. 3.
    das Verfahren der Zulassung der Bediensteten zum Aufstieg nach § 17 Abs. 1,
  4. 4.
    die näheren Einzelheiten der im Bremischen Beamtengesetz und in § 11 Abs. 2 bis 4 geregelten Ziele, Gliederung und Inhalte der Ausbildung und der Entscheidung nach § 11 Abs. 6 sowie die nach § 17 Nr. 4 des Bremischen Beamtengesetzes zu regelnden Einzelheiten der Prüfungen einschließlich der Erleichterungen für schwerbehinderte Bewerber und Beamte,
  5. 5.
    die Art des Dienstverhältnisses zur Ausbildung nach § 12 Abs. 1,
  6. 6.
    die näheren Voraussetzungen der Anrechnung nach § 13 und § 17 Abs. 2 Satz 3 und die Anerkennung nach § 14,
  7. 7.
    die näheren Einzelheiten der nach § 15 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 3 geregelten Voraussetzungen.

(2) Wird die Ausbildung oder die Prüfung für eine Laufbahn ganz oder teilweise in einem anderen Bundesland durchgeführt, können in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende Regelungen getroffen werden, soweit dies zur Anpassung an das Recht des Landes, in dem die Ausbildung oder die Prüfung durchgeführt wird, erforderlich ist.

(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes können ein Mindestalter für die Einstellung und die Übernahme in den Vorbereitungsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf

  1. 1.
    im Aufsichtsdienst als "Assistent im Justizvollzugsdienst" und
  2. 2.
    im Werkdienst als "Werkführer im Justizvollzugsdienst"

regeln.

(4) Entwürfe von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind mit dem Senator für Finanzen abzustimmen.

(5) (aufgehoben)

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249).