§ 22 BremLV
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Landesrecht Bremen
6. Abschnitt – Ausnahmen
§ 22 BremLV
(1) Die unabhängige Stelle kam auf Antrag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes und dieser Verordnung zulassen:
- 1.Höchstalter für die Einstellung: § 12 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Nr. 2 dieser Verordnung,
- 2.Probezeit: § 6 Abs. 3 Satz 1, Abkürzung um höchstens ein Drittel, wenn die oberste Dienstbehörde ein dringendes dienstliches Interesse festgestellt hat,
- 3.Anstellung während der Probezeit: § 7 Abs. 2 Satz 1,
- 4.Eignungsnachweis bei Übertragung von höherbewerteten Dienstposten: § 8 Abs. 1 Satz 2,
- 5.Anstellung im Eingangsamt und Durchlaufen der Laufbahnämter: § 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes, § 25 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 3,
- 6.Beförderung während der Probezeit und innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung: § 25 Abs. 3 des Bremischen Beamtengesetzes.
(2) Im Fall einer Ausnahme nach Absatz 1 Nr. 3 soll die Probezeit im Eingangsamt geleistet werden. Wird einem Beamten, für den nach Absatz 1 Nr. 5 eine Ausnahme von § 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes zugelassen ist, bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, gilt dies zugleich als Beförderung.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249).
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249).