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§ 22 BremLV
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Landesrecht Bremen

6. Abschnitt – Ausnahmen

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLV
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 BremLV

(1) Die unabhängige Stelle kam auf Antrag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes und dieser Verordnung zulassen:

  1. 1.
    Höchstalter für die Einstellung: § 12 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Nr. 2 dieser Verordnung,
  2. 2.
    Probezeit: § 6 Abs. 3 Satz 1, Abkürzung um höchstens ein Drittel, wenn die oberste Dienstbehörde ein dringendes dienstliches Interesse festgestellt hat,
  3. 3.
    Anstellung während der Probezeit: § 7 Abs. 2 Satz 1,
  4. 4.
    Eignungsnachweis bei Übertragung von höherbewerteten Dienstposten: § 8 Abs. 1 Satz 2,
  5. 5.
    Anstellung im Eingangsamt und Durchlaufen der Laufbahnämter: § 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes, § 25 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 3,
  6. 6.
    Beförderung während der Probezeit und innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung: § 25 Abs. 3 des Bremischen Beamtengesetzes.

(2) Im Fall einer Ausnahme nach Absatz 1 Nr. 3 soll die Probezeit im Eingangsamt geleistet werden. Wird einem Beamten, für den nach Absatz 1 Nr. 5 eine Ausnahme von § 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes zugelassen ist, bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, gilt dies zugleich als Beförderung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249).