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§ 18 BremLV
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Berufszugang

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLV
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 BremLV – Feststellung (1)

(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Eine bestimmte Vorbildung und der für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere Bewerber nicht eingestellt werden.

(3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn

  1. 1.
    sie in den Laufbahnen des höheren Dienstes das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    sie noch nicht das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben und
  3. 3.
    ihre Laufbahnbefähigung auf Antrag der obersten Dienstbehörde nach § 23 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes durch die unabhängige Stelle festgestellt worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249).