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§ 17b BremLV
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Berufszugang

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLV
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17b BremLV – Aufstieg höherer Dienst (1)

(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.
    geeignet sind,
  2. 2.
    sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes ihrer Fachrichtung bewährt und ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben sowie
  3. 3.
    zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Entscheidung über die Zulassung trifft die oberste Dienstbehörde.

(2) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn dauert mindestens zwei Jahre. Während dieser Zeit sind dem Beamten Aufgaben der höheren Laufbahn zu übertragen. Darüber hinaus hat der Beamte an einem an die Anforderungen der höheren Laufbahn ausgerichteten Bildungsgang teilzunehmen. Der Senator für Finanzen erläßt einen Rahmenplan für diesen Ausbildungsgang.

(3) Nach Abschluß der Einführung stellt die unabhängige Stelle oder ein von ihr berufener Ausschuß aus Vertretern der Ressorts auf Antrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Einführung erfolgreich war. Die Beamten erbringen den Nachweis der erfolgreichen Einführung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung in einer nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor der unabhängigen Stelle oder dem von ihr berufenen Ausschuß. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Das Feststellungsverfahren regelt der Senator für Finanzen.

(4) § 17 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249).