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§ 17a BremLV
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Berufszugang

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLV
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17a BremLV – Aufstieg in den gehobenen Dienst (1)

(1) Beamte des mittleren Dienstes, die

  1. 1.
    geeignet sind und
  2. 2.
    sich in einer Dienstzeit von fünf Jahren, davon mindestens zwei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 bewährt haben,

können zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden. Die Entscheidung über die Zulassung trifft die oberste Dienstbehörde.

(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn in einem dienstbegleitenden Lehrgang, der mindestens 1.100 Stunden umfassen muss, eingeführt. Während der Einführungszeit werden dem Beamten Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen. Die Einführung schließt mit einer Prüfung ab. Mit dem Bestehen der Prüfung erwirbt der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn.

(3) Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, werden wieder in ihrer bisherigen Laufbahn beschäftigt.

(4) § 17 Abs. 6 findet Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249).