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§ 11 BremLV
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Berufszugang

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLV
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 BremLV – Ausbildung und Prüfung (1)

(1) Die Ausbildung zu den Laufbahnen findet in der Regel in einem Vorbereitungsdienst statt. Sie kann in Verbindung mit der Ausbildung von Angestellten zu vergleichbaren Funktionsgruppen stattfinden.

(2) Im einfachen und mittleren Dienst umfasst der Vorbereitungsdienst eine fachtheoretische und eine berufspraktische Ausbildung. Die theoretische Ausbildung darf im mittleren Dienst die Hälfte der Ausbildungszeit nicht unterschreiten und soll auch Grundkenntnisse vermitteln, die in gleichwertigen Laufbahnen verwendet werden können.

(3) Im gehobenen Dienst der Allgemeinen Verwaltung, der Steuerverwaltung und des Polizeivollzuges besteht der Vorbereitungsdienst aus Fachstudien an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung oder einer anderen geeigneten Hochschule und berufspraktischen Studienzeiten in der öffentlichen Verwaltung. Die Fachstudien dauern achtzehn Monate und schließen ein Grundstudium ein. Das Grundstudium soll überwiegend die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte umfassen. Auch im Übrigen sind während der Fachstudien die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte möglichst einheitlich zu gestalten und in gemeinsamen Lehrveranstaltungen zu vermitteln. Die berufspraktischen Studienzeiten dauern achtzehn Monate; davon können bis zu sechs Monate auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen entfallen.

(4) Im höheren Dienst umfasst der Vorbereitungsdienst eine praktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben und in praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(5) Zum Schluss des Vorbereitungsdienstes findet im einfachen Dienst die Feststellung, ob das Ziel der Ausbildung erreicht ist, im Übrigen die Laufbahnprüfung statt. Ist der Vorbereitungsdienst um Zeiten eines geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Bildungsganges oder eines mit einer geeigneten Prüfung abgeschlossenen Studienganges gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.

(6) Auszubildenden, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen, kann, wenn die nachgewiesenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten ausreichen, die Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung zuerkannt werden.

(7) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249).