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§ 10 BremLV
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Berufszugang

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLV
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 BremLV – Bildungsvoraussetzungen (1)

(1) In den Fällen des § 18 Nr. 1 und des § 19 Nr. 1 des Bremischen Beamtengesetzes kann ein Bildungsstand anerkannt werden, der nach dem Bremischen Schulgesetz dem Abschluss einer Haupt- und Realschule gleichgestellt ist.

(2) Im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Beamtengesetzes ist eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 des Bremischen Hochschulgesetzes zu fordern; §§ 17 Abs. 1 und 17a Abs. 1 bleiben unberührt.

(3) Im Fall des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bremischen Beamtengesetzes kann in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wer ein für seine Laufbahn vorgeschriebenes Studium nach einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren und sechs Monaten an einer Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule mit einer Prüfung oder an einer anderen Hochschule mit einer in Folge der Akkreditierung gleichgestellten Prüfung abgeschlossen hat. Satz 1 gilt nicht für Abschlüsse nach § 19 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes. Das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249).