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§ 29 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 8 – Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 BremLMG – Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Sendungen in Einrichtungen wie Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Heimen und Anstalten, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränkten und im funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen, können ohne Zulassung auf Grund einer Bescheinigung der Landesanstalt über die rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit verbreitet werden.

(2) Sendungen,

  1. 1.
    die drahtlos oder leitungsgebunden gleichzeitig in verschiedenen Einrichtungen nach Absatz 1 übertragen und dort weiterverbreitet werden,
  2. 2.
    die außerhalb von Einrichtungen, in einem Gebäude oder zusammengehörigen Gebäudekomplex mittels einer Kabelanlage mit bis zu einhundert angeschlossenen Wohneinheiten veranstaltet und verbreitet werden oder
  3. 3.
    die im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden,

bedürfen der Zulassung durch die Landesanstalt. Die Landesanstalt führt ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durch. Zulassungen nach Nummer 3 werden von der Direktorin oder dem Direktor erteilt.

(3) Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Sendungen bei der Landesanstalt zu stellen. Dabei ist anzugeben,

  1. 1.
    Art, zeitlicher Umfang und räumliche Reichweite der Sendungen und
  2. 2.
    Name und Anschrift der Person oder der Personengruppe, die die Sendung als Veranstalter verbreiten will.

(4) § 8 Abs. 1 und 2, §§ 12, 14 bis 16, 19 Abs. 1 und 2, §§ 20, 22 und 23 gelten entsprechend. Kommt ein Veranstalter der Pflicht zur Aufzeichnung nicht nach, hat er jedem geltend gemachten Anspruch auf Gegendarstellung zu entsprechen.

(5) Sendungen nach Absatz 1 und 2 Nr. 1 dürfen nicht der Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder Wählervereinigungen dienen, soweit sie nicht in deren eigenen Einrichtungen verbreitet werden.

(6) Bei Sendungen nach Absatz 2 Nr. 2 ist Werbung unzulässig.

(7) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 finden §§ 14 bis 16 entsprechende Anwendung.