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§ 19 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Anforderungen an Rundfunkprogramme

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BremLMG – Programmgrundsätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Für die nach diesem Gesetz zugelassenen Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, demokratische Freiheiten verteidigen, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beitragen und der Wahrheit verpflichtet sein.

(3) lnformationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Insbesondere die Nachrichtengebung muss unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung und der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(4) Sendungen, einschließlich Werbesendungen, sind unzulässig, wenn sie über die Vorbereitung der Wahlen entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes hinaus einzelnen Parteien oder Wählervereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zur Öffentlichkeitsarbeit dienen.

(5) Zum Programm eines Veranstalters zugelieferte Sendungen eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters müssen als solche gekennzeichnet werden.