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§ 8 BremEBG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Rechtsstellung und Organisation

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremEBG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BremEBG – Aufsicht  (1)

(1) Die Aufsicht über den Eigenbetrieb üben im Land Bremen und in der Stadtgemeinde Bremen das für den Aufgabenbereich des Eigenbetriebs zuständige Mitglied des Senats und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven aus. Das Nähere wird durch das Errichtungsgesetz geregelt.

(2) Das für den Aufgabenbereich des Eigenbetriebs zuständige Mitglied des Senats kann, unbeschadet des Rechts des Senats, in organisatorischen und personellen Angelegenheiten Entscheidungen zu treffen, der Betriebsleitung Weisungen erteilen, wenn es die Erfüllung der Aufgaben, die der Betriebsleitung durch dieses Gesetz und das für den Eigenbetrieb geltende Errichtungsgesetz übertragen sind, als gefährdet ansieht oder gegen Regelungen des Senats im Sinne des Absatzes 3 verstoßen wird; in Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung können Weisungen nur im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen erteilt werden. Werden die Weisungen nicht befolgt, so kann der Senat auf Antrag des zuständigen Mitglieds des Senats einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder alle Befugnisse der Betriebsleitung ausübt; der Betriebsausschuss ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Unberührt bleibt das Weisungsrecht des für den Eigenbetrieb zuständigen Mitglieds des Senats in Angelegenheiten, für die es Widerspruchsbehörde im Sinne von § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung ist.

(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Personalverwaltung kann der Senat Regelungen erlassen. Hinsichtlich der grundsätzlichen Aufgaben auf dem Gebiete der Datenverarbeitung, insbesondere Systementscheidungen und Erlass von Beschaffungsgrundsätzen für Hard- und Software, entscheidet der Senat, ob und inwieweit die von Stellen des Rechtsträgers getroffenen Entscheidungen auch für die Eigenbetriebe oder einzelne von ihnen gelten. Er kann ferner bestimmen, dass aus Gründen einer einheitlichen Personalverwaltung zentral zu bearbeitende Aufgaben, insbesondere die berufliche Ausbildung, die fachübergreifende Fort- und Weiterbildung, die Personalförderung und der Personalausgleich, von Dienststellen des Rechtsträgers wahrgenommen werden.

(4) In der Stadtgemeinde Bremerhaven tritt an die Stelle des zuständigen Mitglieds des Senats und des Senats der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

(5) Der Abschluss von Dienstvereinbarungen bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 42 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505).