Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 BremDSGVOAG
Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Rechte der betroffenen Person

Titel: Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDSGVOAG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 9 BremDSGVOAG – Beschränkung des Auskunftsrechts

(1) Eine Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung unterbleibt, soweit und solange

  1. 1.

    die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes nicht unerhebliche Nachteile bereiten würde,

  2. 2.

    die Auskunft den Erfolg der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde oder

  3. 3.

    die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind.

Die betroffene Person hat kein Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind und deren Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist, es sei denn, die betroffene Person legt ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten dar.

(2) Bezieht sich die Auskunft auf die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen der Gerichte, der Staatsanwaltschaft, der Polizei und andere für die Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen, an öffentliche Stellen des Verfassungsschutzes, des Militärischen Abschirmdienstes und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, an andere öffentliche Stellen des Bundesministeriums der Verteidigung, so ist diesen vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gleiches gilt für die Übermittlung personenbezogener Daten von diesen öffentlichen Stellen.

(3) Die Ablehnung der Auskunft bedarf abweichend von Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. In diesem Fall sind die Gründe für die Ablehnung der Auskunft durch den Verantwortlichen zu dokumentieren. Die betroffene Person ist auf die Möglichkeit der Beschwerde bei der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hinzuweisen. Auf Verlangen der betroffenen Person ist die Auskunft der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu erteilen. Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zugestimmt hat.