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§ 8 BremDSGVOAG
Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Rechte der betroffenen Person

Titel: Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDSGVOAG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 8 BremDSGVOAG – Beschränkung der Informationspflicht

(1) Eine Information der betroffenen Person nach Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung genannten Ausnahmen nicht, soweit und solange

  1. 1.

    die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes nicht unerhebliche Nachteile bereiten würde,

  2. 2.

    die Information den Erfolg der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde oder

  3. 3.

    die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind.

(2) Der Verantwortliche dokumentiert in den Fällen des Absatzes 1, aus welchen Gründen er von einer Information der betroffenen Person abgesehen hat.