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§ 7 BremDSGVOAG
Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten

Titel: Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDSGVOAG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremDSGVOAG – Abrufverfahren und gemeinsame Verfahren

(1) Ein automatisiertes Verfahren, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf (Abrufverfahren) oder mehreren Verantwortlichen gemeinsam die Verarbeitung personenbezogener Daten aus einem Datenbestand (gemeinsames Verfahren) ermöglicht, darf eingerichtet werden, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die beteiligten Stellen treffen als gemeinsam Verantwortliche eine Vereinbarung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für Abrufverfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt § 6 Absatz 3.

(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Datenbestände, die jeder Person ohne oder nach Zulassung zur Benutzung offen stehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre.