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§ 5 BremDSGVOAG
Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten

Titel: Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDSGVOAG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 5 BremDSGVOAG – Erhebung personenbezogener Daten bei einer nicht-öffentlichen Stelle

Werden personenbezogene Daten bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, ist diese auf Verlangen über den Erhebungszweck zu unterrichten, soweit dadurch berechtigte Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Werden die personenbezogenen Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, ist auf die Auskunftspflicht, sonst auf die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen.