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§ 18 BremDSGVOAG
Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Titel: Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDSGVOAG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 18 BremDSGVOAG – Ernennung und Amtszeit

(1) Die oder der Landesbeauftragte wird von der Bürgerschaft (Landtag) mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gewählt. Die oder der Gewählte ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft (Landtag) zu ernennen.

(2) Die oder der Landesbeauftragte muss die Befähigung zum Richteramt haben oder die Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum zweiten Einstiegsamt nach § 14 des Bremischen Beamtengesetzes erfüllen und über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.

(3) Die oder der Landesbeauftragte leistet vor der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft (Landtag) folgenden Eid:

"Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen."

Der Eid kann mit der Beteuerung "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(4) Die Amtszeit der oder des Landesbeauftragten beträgt acht Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.