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§ 17 BremDSGVOAG
Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Titel: Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDSGVOAG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 17 BremDSGVOAG – Unabhängigkeit

(1) Die oder der Landesbeauftragte handelt in Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und ist nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisungen noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.

(2) Die oder der Landesbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Landesrechnungshof, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.