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§ 12 BremBZG
Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBZG
Gliederungs-Nr.: 223-i-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BremBZG – Zuschussgewährung

(1) Personen im Sinne von § 2 Abs. 1 kann in besonderen Härtefällen im Rahmen der im Haushalt festzulegenden Höhe der Gesamtförderung nach diesem Gesetz auf Antrag ein besonderer Zuschuss gewährt werden zur Deckung der Kosten, die durch die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen entstehen.

(2) Die Vorschriften der §§ 1, 3, 8 und 10 gelten entsprechend.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zuschussgewährung zu erlassen. Zuschüsse können solche Personen erhalten, die unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens der Familie aus finanziellen Gründen an der Teilnahme von Weiterbildungsveranstaltungen gehindert sein würden.