§ 24 BJagdG
Bundesjagdgesetz
Bundesjagdgesetz
Bundesrecht
VI. Abschnitt – Jagdschutz
§ 24 BJagdG – Wildseuchen
Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; sie erlässt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.