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§ 16 BerlStrG
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt IV – Gemeingebrauch und Sondernutzung,Duldungspflichten der Eigentümer

Titel: Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlStrG
Gliederungs-Nr.: 2132-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 BerlStrG – Duldung von öffentlichen Zeichen und Einrichtungen sowie Bepflanzungen

(1) Die Anlieger im Sinne des § 9 Abs. 5 haben das Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Meldeanlagen der Polizei und der Feuerwehr sowie von Halte- und Betriebsvorrichtungen für die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu dulden.

(2) Der Begünstigte hat Schäden, die dem Anlieger durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann stattdessen eine angemessene Entschädigung in Geld leisten.

(3) Bepflanzungen der Straßen, insbesondere mit Bäumen, sind grundsätzlich vorzusehen, zu erhalten und zu schützen. Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die unvermeidbaren Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. Eingriffe von ihrer Seite bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde und der für die Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Grünanlagen zuständigen Stelle.