§ 7 BbgKHEG
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 7 BbgKHEG – Krankenhaushygiene
(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung
- 1.
Maßnahmen zur Erfassung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und
- 2.
die Beschäftigung, das Tätigkeitsfeld und die Weiterbildung von Hygienefachkräften
im Einzelnen zu regeln.