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§ 35 BbgKHEG
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Ausbildungsstätten

Titel: Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKHEG
Gliederungs-Nr.: 508-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 BbgKHEG – Schulen für Gesundheitsberufe

(1) Schulen für Gesundheitsberufe sind

  1. 1.

    Ausbildungsstätten an Krankenhäusern zur Ausbildung für die in § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Berufe, wenn ein Krankenhaus Träger dieser Einrichtung ist,

  2. 2.

    juristische Personen, an denen Krankenhäuser beteiligt sind und die auf vertraglicher Grundlage für mehrere Krankenhäuser in den in Nummer 1 genannten Berufen ausbilden oder

  3. 3.

    andere Ausbildungsstätten für die in Nummer 1 genannten Berufe oder Ausbildungsstätten für andere bundesgesetzlich geregelte Fachberufe des Gesundheitswesens.

(2) Die Schulen für Gesundheitsberufe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind als Ausbildungsstätten in den Krankenhausplan aufzunehmen. Sie werden nach Abschnitt 3 gefördert.

(3) Die Schulen für die Gesundheitsberufe bedürfen der staatlichen Anerkennung. Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn die Schulen für Gesundheitsberufe die Gewähr für eine dauerhaft ordnungsgemäße Ausbildung nach den Vorgaben der einschlägigen Berufsgesetze und hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen bieten sowie die personellen, baulichen, sachlichen und fachlichen Mindestvoraussetzungen erfüllen.